Sonntag, 7. Mai 2017

Loi contre le système prostitutionel - das französische Gesetz zur Freierbestrafung

Dieser Text erschien in leicht veränderter Form im November 2011 im Kofra-Heft Nr. 157.



Mit freundlicher Genehmigung von Abolition 2012.

Vorrede

I

„Alle Studien stimmen darin überein, dass prostituierte Personen Opfer besonders schwerwiegender Gewalttaten sind, die ihrer körperlichen und psychischen Unversehrtheit schaden.“

„Diese Tatsachen widersprechen den Grundsätzen des französischen Staates und unserer Gesellschaft, die eine Verwertung des menschlichen Körpers als Quelle des Profits ausschließen. Die sexuelle, körperliche und psychische Gewalt, die häufig die Prostitution begleitet und die wiederholten ungewünschten sexuellen Handlungen schaden der körperlichen Unversehrtheit der prostituierten Personen. Und schließlich widerspricht dieses Phänomen dem Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter.“ (Exposé des Motifs, Vorrede zum französischem Gesetz.)

II

"Prostitution ist zum einen ein Wirtschaftszweig, in dem erhebliche Umsätze erzielt werden und der wie andere Bereiche unternehmerischen Handelns den Eigengesetzlichkeiten der Marktwirtschaft folgt." (Erläuterung zum deutschen "Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen", Prostituiertenschutzgesetz 2016, Seite 1)

III

"Prostitution ist ein Wirtschaftsbereich, der in einem sehr hohen Maße durch Asymmetrien im Geschlechterver- hältnis geprägt ist. Prostituierte sind zu einem weit überwiegenden Anteil weiblich; [...] Dementsprechend ist das Gesetz [...] auch gleichstellungspolitisch bedeutsam. Es trägt dazu bei, Nachteile der geschlechterasymmetrischen Ausprägungen der Prostitution zumin- dest teilweise zu kompensieren. (Gesetzesbegründung zum Prostituiertenschutzgesetz 2016, Punkt VI, 6 (Seite 61, letzter Punkt vor dem letzten Punkt zu "Befristung, Evaluation")

Weitere Erläuterungen sind eigentlich nicht mehr nötig, die Position von Frauen in Deutschland wird hier eindrücklich klargestellt. Vielleicht noch ein Hinweis auf das Grundgesetz und auf einen Artikel dazu auf diesem Blog. Wenden wir uns also nun Frankreich zu:

Grundlage für das französische Gesetz

„Prostitution an sich ist Gewalt. […] Sie ist die einzige Form der sexuellen Gewalt, die in unseren Gesetzen als solche fehlte. […] Ich behaupte, dass die Abschaffung der Prostitution eine Pflicht für jede Gesellschaft ist, die die Menschenrechte achtet.“ Maud Olivier, Sozialistin, Abgeordnete und Verfasserin des Gesetzes auf ihrer Webseite am 22. Dezember 2015. (1)

Im April dieses Jahres stimmte die französische Nationalversammlung zum vierten und endgültigen Mal über das Gesetz zur Freierbestrafung ab. Sie beendete damit das unwürdige Tauziehen mit dem französischen Senat und gab mit ihrem Votum dem von den französischen Sozialisten 2013 eingebrachten Gesetzentwurf gegen die konservative Mehrheit im Senat statt.

Damit entschied sich die französische Republik für eine auf Tatsachen basierende Bewertung der Prostitution als Gewalt an Frauen und als unvereinbar mit der Würde und dem Wert der menschlichen Person.

Das „Exposé des Motifs“, die Gesetzesbegründung hält fest:

„Alle Studien stimmen darin überein, dass prostituierte Personen Opfer besonders schwerwiegender Gewalttaten sind, die ihrer körperlichen und psychischen Unversehrtheit schaden.“

Das Gesetz beruft sich auf die UN Konvention zu Menschenhandel und Prostitution aus dem Jahr 1949 und auf die Grundwerte des französischen Staates, die eine Verwertung des menschlichen Körpers als Quelle des Profits ausschließen. Es verweist auf die enorme Gewalt in der Prostitution und die Folgen wiederholter ungewünschter sexueller Handlungen für die Betroffenen. Es betont die Unvereinbarkeit der Prostitution mit dem Grundsatz der Gleichheit zwischen den Geschlechtern. Denn auch wenn eine männliche Prostitution existiert, so sind die Kunden doch fast ausschließlich Männer.

Für die französische Nationalversammlung gilt: Prostitution ist körperliche, psychische und sexuelle Gewalt, ein Angriff auf die Menschenwürde und widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz zwischen Mann und Frau.

Das Gesetz beendet eine politische und legale Auseinandersetzung mit der Prostitution, die mit unterschiedlichen Schwerpunkten in Frankreich seit 1926 und 1949 immer wieder geführt wurde.

Inhalt des Gesetzes

Im Gesetz „Nr. 2016-444 vom 13. April 2016 zur Verstärkung der Bekämpfung der Prostitution als System und der Begleitung prostituierter Personen.“ ist die Freierbestrafung ein zentraler Bestandteil des „nordischen Modells“ oder des „schwedischen Ansatzes“ - des Abolitionismus. Gleichzeitig herrscht Übereinstimmung darin, dass dies allein kaum die Abschaffung der Prostitution erreicht, und es wäre falsch, den Ansatz darauf zu reduzieren. Im Folgenden werden die einzelnen Artikel aufgeführt, um dem französischen Ansatz gerecht zu werden und beispielhaft zu zeigen, wie die konsequente Einbettung der verschiedenen Forderungen, vor allem zur Unterstützung der Aussteigenden, gestaltet werden kann. Außerdem zeigen die Artikel, wie Gesetze aussehen, wenn sie internationale Übereinkünfte respektieren und sich um das Verhältnis der BürgerInnen untereinander kümmern.

Einzelne Bestimmungen und Begleitmaßnahmen (2):

Verbot der Internetwerbung für Prostitution

Schutz und Ausstiegsbegleitung – eingebettet in ein Gesetz zur Unterstützung von Opfern „häuslicher“ Gewalt: Schaffung einer Stelle gleichgestellt mit denen für Verbrechensprävention, Opferhilfe, Drogenbekämpfung, Sektenausstieg und Gewalt gegen Frauen mit der Aufgabe in jedem Regierungsbezirk Ausstiegshilfe zu organisieren und zu koordinieren.

Rechtsanspruch auf Ausstiegshilfe unter der Mitarbeit verschiedener sozialer Stellen über eine damit beauftragte Anlaufstelle, dazu gehören besondere Maßnahmen zum ZeugInnenschutz. Dieser schließt Familienmitglieder ein.

Aufheben möglicher Steuerschulden oder Strafschulden für Ausstiegswillige um den Ausstieg nicht zu behindern, Evaluation der Bedürfnisse der einzelnen Betroffenen zur Koordination der Unterstützung. Unterstützungsansprüche gelten auch für AusländerInnen. Die entsprechenden Anlaufstellen sind verpflichtet, darauf zu achten, dass Betroffene die Unterstützungsangebote erhalten und über ihre Rechte informiert sind. Zusätzliche Rechte für Opfer von Menschenhandel und Zuhälterei.

Bereitstellen finanzieller Mittel zur Prävention von Prostitution, der Unterstützung prostituierter Personen, zur Ausstiegsbegleitung und zur Aufklärung sowohl gefährdeter Personen als auch der Öffentlichkeit. Die Mittel stammen aus den Strafen für Sexkauf, der Beschlagnahme von Gewinnen aus Menschenhandel und Zuhälterei, sowie aus dem Öffentlichen Haushalt.

Verbesserungen der Aufenthaltsrechte für Opfer von Menschenhandel oder Zuhälterei. Bei Ausstieg unter Begleitung einer Beratungsstelle Aufenthaltsrecht für 6 Monate. In diesen 6 Monaten hat die Betroffene das Recht, eine Arbeit aufzunehmen oder an einer Berufsausbildung Teil zu nehmen. Dieses Recht gilt unabhängig von einer Aussage des Opfers und damit in Übereinstimmung mit der von Deutschland endlich reichlich spät ratifizierten Istanbul-Konvention aus dem Jahr 2011 (FUSSNOTE: Sie untersagt es, Aufenthalts- oder anderen Rechte von Aussagebereitschaft abhängig zu machen. (3))

Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung während des Ausstiegs, die auch für ausländische Aussteigerinnen gilt (im Einklang mit der Istanbul-Konvention).

Rechte auf Unterkunft und auf Eingliederung für Opfer von Zuhälterei und Prostitution.

Recht der Betroffenen von Zuhälterei (entsprechend dem bereits geltenden Recht bei Menschenhandel) auf Entschädigung auch ohne Nachweis bleibender Beeinträchtigungen oder einer Arbeitsunfähigkeit von einem Monat oder länger. Die körperlichen und psychischen Schäden der Aktivität sind bekannt und bedürfen daher keiner Bestätigung durch Atteste oder Bescheinigungen.

Erweiterung der juristischen Wege gegen Zuhälterei und Menschenhandel um zivilrechtliche; öffentliche Anlaufstellen können in bestimmten Fällen auch ohne die Aussage des Opfers den juristischen Weg dazu einschlagen.

Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit bei Verfahren, wenn es der Opferschutz fordert.

Abschaffung der Strafbarkeit der „Racolage“ - des Anwerbens von Kunden auf der Straße durch Personen in der Prostitution. Als „Anwerben“ konnte bereits deutliche Erkennbarkeit als Prostituierte gewertet werden. [Unter Sarkozy war diese Strafbarkeit 2003 gegen den Protest auch von AbolitionistInnen wieder eingeführt worden.] Artikel 13 beruft sich dabei auf die in Deutschland erst diesen Oktober gesetzlich umgesetzte EU-Direktive gegen Menschenhandel (2011/36), die jegliche zusätzliche Viktimisierung der Opfer von Menschenhandel verbietet. (Fussnote: Das neue Gesetz gegen Menschenhandel, dass diesen Herbst in Kraft getreten ist, gilt als Umsetzung der Direktive. In wie weit die wirklich gegeben ist, muss sich herausstellen. (4) )

Aufklärung an Schulen im Rahmen des Sexual- und Gesundheitsunterrichts über die Realität der Prostitution und dem Körper als Ware als Bestandteil der Prävention. Sie zeigt ein gleichberechtigtes Verhältnis zwischen Männern und Frauen und Respekt vor dem menschlichen Körper.

Artikel 20:

Bestrafung der Freier als logische Konsequenz der Bewertung der Prostitution als Gewalt, der Übernahme internationaler Verträge gegen Prostitution und in der Verbindung zu anderen Gesetzen gegen sexuelle Gewalt. Der Kauf (bei einer erwachsenen Person) wird mit 1500.- € geahndet, im Wiederholungsfall mit 3750.- . Falls die Person minderjährig ist oder auf Grund einer sichtbaren oder dem Käufer bekannten Krankheit, Behinderung oder Schwangerschaft besonders gefährdet ist, steigt die Strafe auf drei Jahre Gefängnis und 45 000,-.

„Das Ersuchen um, Annehmen oder Erhalten sexuellen Verkehrs von einer Person in der Prostitution, auch gelegentlicher Prostitution, gegen Bezahlung, versprochene Bezahlung, einen Vorteil oder das Versprechen eines Vorteils wird durch die vorgesehene Gebühr bestraft.“

Schaffung einer zusätzlichen Strafe zur Geldbuße, analog zu Schulungen und Aufklärungen bei Verstößen im Verkehr oder im Zusammenhang mit Drogendelikten. Die Schulung ist auf Kosten der Käufer und enthält Aufklärung über die Bedingungen der Prostitution, die Lebenswirklichkeit der prostituierten Personen und über die Realität im Menschenhandel.

Regelungen zum Inkrafttreten und Aspekte der Finanzierung des Gesetzes.

Politische und historische Hintergründe, die das Gesetz ermöglichten

Die französische Entscheidung ist nur auf den ersten Blick erstaunlich. Denn anders als in Deutschland gibt es in Frankreich bis heute ein Bewusstsein kollektiver Rechte. Während in Deutschland Verschlechterungen in der sozialen Situation, bei Arbeitnehmendenrechten oder Arbeitslosigkeit, auch wenn sie Massenphänomene sind und ganze soziale Gruppen betreffen, als Einzelschicksale erlebt werden, mobilisieren sie in Frankreich massive und gemeinsam ausgeführte Prosteste. Die Streiks und Demonstrationen gegen das „Loi Travail“, ein neues Arbeitsgesetz mit Lockerungen im Kündigungsschutz etc. im vergangenen April und Mai, waren dafür das jüngste eindrückliche Beispiel. (5) Medien, AkteurInnen der Politik und der Interessenverbände in Deutschland unterziehen solche sozialen Entwicklungen neoliberalen neuen Definitionen und versuchen dadurch, sie zu entpolitisieren.

In Frankreich gibt es strukturelle und gruppenbezogene Anaylsen. Und vor diesem intellektuellen Hintergrund ist die Wahrnehmung der Prostitution zu verstehen als gesamtgesellschaftliches, soziales und politisches Phänomen und nicht als entpolitisierte private Angelegenheit persönlicher sexueller Spielereien, der wenn überhaupt, ordnungspolitisch zu begegnen ist. Außerdem hängt der Nationalstolz dort nicht ganz so deutlich an wirtschaftlichen Erfolgszahlen wie hierzulande, so dass die Bereitschaft, eine Sache nur deswegen für gut zu halten, weil sie im gesamten Staat Geld bringt, nicht ganz so unkritisch ausgeprägt ist.

Und letztlich reicht eine kritische Auseinandersetzung mit der Prostitution in Frankreich Jahrzehnte vor den zweiten Weltkrieg zurück. Die in Frankreich 1960 (und in Deutschland gar nicht) ratifizierte und in der Begründung zum Gesetz ausdrücklich zitierte „Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer“ (6) aus dem Jahr 1949 wurde von einer französischen Feministin, Marcelle Legrand Falco (1880-1985) verfasst. Sie hatte 1926 mit der Gründung der „Union contre le trafic d’êtres humains“ – der „Vereinigung gegen den Menschenhandel“ – die abolitionistische Bewegung in Frankreich gegründet. Sie war eine entschiedene Gegnerin der Prostitution, der Kriminalisierung der Frauen in der Prostitution und jeglichen reglementaristischen oder regulierenden Ansatzes. Ihr Ziel war es, Prostitution abzuschaffen ohne sie völlig zu verbieten, da Verbote immer nur die prostituierten Personen selber trafen und gleichzeitig die staatliche Reglementierung diesem System der sexuellen Ausbeutung so wie bis heute in Deutschland eine öffentliche Anerkennung verschafft und die in der Prostitution gegebene sexuelle Gewalt und Verletzung der Würde der Frau in Gesetzen festschreibt.

Ein erster Erfolg der Bewegungen war 1949 die Schließung der im 19. Jahrhundert zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten eingeführten Bordelle durch das nach einer Politikerin benannte „Gesetz Marthe Richard“ von 1949. 1975 entfiel der Gewerbeschein für die Frauen und 1994 die (schließlich 2003 von Sarkozy wieder eingeführte!) Strafbarkeit der „racolage passif“, der „passiven Anwerbung“ von Kunden durch sich Anbieten in der Öffentlichkeit.

Die Kontinuität verschiedener abolitionistischer und feministischer abolitionistischer Gruppen, die an die Grundlagen aus der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg anknüpften und dabei auch international arbeiteten, ist ein wesentlicher Unterschied zur Situation in Deutschland oder den Niederlanden und konnte eine allzu große Aufwertung der Prostitution als Gewerbezweig bremsen. In den Niederlanden wurden anerkannte Organisationen gegen Menschenhandel wie die Mr. A. de Graaf Foundation unterwandert und umgedreht. Hierzulande existierte zwar, so wie in anderen europäischen Ländern, eine abolitionistische Bewegung im Rahmen der 1. Frauenbewegung mit Frauen wie Anita Augspurg und Lida Gustava Heymann. Aber nach dem zweiten Weltkrieg gab es kaum Kontinuitäten, feministische Initiativen mussten erst wieder neu gegründet werden, Kontakte zu Gruppen im Ausland waren abgerissen und Vereine der 70er und 80er Jahre, die sich um die Rechte von Prostituierten kümmern wollten, wurden schnell zu Lobbygruppen eines möglichst ungehinderten Prostitutionsgewerbes. Eine durchgängig laute, feministische und klare Haltung zeigten hier Frauen wie Alice Schwarzer, die immerhin durch ihre Publikationen eine größere Öffentlichkeit erreicht oder einzelne Aktivistinnen wie Hannelore Schröder, (Fussnote http://www.menschenrechte-frauen.de ) die auf ihrer Webseite feministische Texte zur Prostitution übersetzte und bekannt macht. Bedauerlicherweise blieb dies lange ohne größere Wirkung.

In Frankreich hielten herausragende Frauen wie Denise Pouillon Falco (1916-2013), Marcelle Legrand Falcos Nichte und Tochter eines Anwalts im Bereich der Menschenrechte, der an den Nürnberger Prozessen mitarbeitete, eine Bewegung lebendig, die ihren klaren Blick auf Prostitution behielt. Organisiert waren sie in Vereinen wie der Union contre la traite des Êtres Humains (UCTEH), der Pouillon Falco vorstand oder der Fédération Abolitionniste Internationale (FAI). Anders als in Deutschland brach die feministische Bewegung in Frankreich nie ganz auseinander – Akademikerinnen blieben in feminisitsichen Gruppen vernetzt, und anders als hier stellten sie immer die Bezüge zu feministischen Vordenkerinnen her anstatt sich fast schon panisch abzugrenzen – die Historikerin Malka Markovic oder die Soziologin Marie-Victoire Louis sind Beispiele.

Bis in die 70er Jahre bezog sich der Begriff der „Abolition“, der Abschaffung, trotz einer protitutionskritischen Haltung allerdings vor allem auf die Abschaffung der Zuhälterei und des Menschenhandels. Organisationen wie das Mouvement du Nid oder die u.a. von Jean Scelles gegründeten Equipes d'Action Contre la Traite des Femmes et des Enfants/ Contre le Proxénétisme arbeiteten vor allem in diesem Sinne. Es waren auch diese Organisationen, die sich wie verschiedene kirchliche Gruppen intensiv um Frauen in der Prostitution kümmerten und Ausstiegshilfen anboten, auch wenn dies zum Teil noch aus einer eher paternalistischen Haltung heraus geschah. Dennoch erwarben diese Organisationen dadurch genaue Kenntnisse über die psychosozialen Zusammenhänge und die Machtverhältnisse in der Prostitution.

Neue Impulse in den 70ern und 80ern


In den 70er Jahren rücken feministische Aktionen zu sexueller Freiheit, zu Gewalt durch Ehemänner, zu Abtreibungsrechten und dem Zugang zu Verhütungsmitteln auch Prostitution an sich als besondere Form der sexuellen Gewalt und Ausbeutung wieder in das Blickfeld. 1977 begann das schwedische Parlament auf feministischen Druck heraus mit seiner dreijährigen Untersuchung der Prostitution in Schweden, die u.a. mit der Empfehlung der Kriminalisierung der Freier endete, außerdem veröffentlichte Kathleen Barry 1979 Female Sexual Slavery, (Die sexuelle Versklavung von Frauen, Berlin 1983) in dem sie Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Prostitution einer systematischen Analyse unterzog und ebenfalls den Zusammenhang zwischen den Freiern, dem Markt und dem Menschenhandel herausstellte. Es folgte eine Zeit intensiver internationaler Zusammenarbeit, deren Ergebnisse in Barrys The Prostitution of Sexuality (1995) (New York, enthält den Entwurf einer UN Konvention gegen sexuelle Ausbeutung) dokumentiert sind. Gleichzeitig wurde im Feminismus Prostitution als struktureller Bestandteil einer auf Abwertung und Ausbeutung beruhenden Einstellung zu Frauen erkannt – zumindest in Schweden und in Frankreich. Neue internationale Organisationen wie die 1988 gegründete Coalition Against Trafficking in Women mit mehreren Gruppen weltweit stellten entsprechend konkrete Forderungen, die in Schweden 1999 endlich zur Verabschiedung des sogenannten „schwedischen Modells“ führte - der Bewertung von Prostitution als Gewalt, als Ausdruck der mangelnden Gleichstellung der Geschlechter und der daraus resultierenden Freierbestrafung – als eine Maßnahme zur Abschaffung.

Von der Graswurzel zum Gesetz - von Frankreich lernen!

Wodurch konnten nun diese Erkenntnisse aus den verschiedenen Jahrzehnten endlich Wirkung zeigen? Wie wurde Ablehnung der Regulierung erreicht – wir regulieren ja auch nicht Mord oder Sklaverei (wobei Einige letzteres gerne versuchen würden beziehungsweise daran arbeiten, wenn wir die sprachlichen Manipulationen rund um den Begriff Menschenhandel betrachten...) – und wie erhielt statt dessen die Kriminalisierung des Freiers die nötige Akzeptanz? Erkannt war der Zusammenhang ja teilweise schon im 19. Jahrhundert; derjenige, der sich sexuellen Zugriff auf andere, meistens Frauen erkauft, verübt am unmittelbarsten die sexuelle Gewalt und macht den wesentlichen Faktor im Prostitutionsgewerbe aus. Zuhälterei und Menschenhandel samt AkteurInnen existieren nur zur Bedienung des von Käufern geschaffenen Marktes, sie sind „second in the order of causality“ - als verusachende Faktoren stehen sie an zweiter Stelle. (7)

Welches sind also die Faktoren des durchschlagenden politischen Erfolgs? Dazu gehören die lange abolitionistische Tradition mit einer lebendigen feministischen Bewegung. Gleichzeitig gab es die Bereitschaft der Feministinnen mit Organisationen wie dem Mouvement du Nid eng zusammen zu arbeiten, und umgekehrt keine Berührungsängste seitens dieser Organisationen. Ein auch dieser Zusammenarbeit zu verdankender Durchbruch war die Einbeziehung aus der Prostitution ausgestiegener Frauen und kritischer Frauen in der Prostitution in die Bewegung und dies als nicht nur privater, sondern politisch relevanter Faktor, also diesen Frauen endlich die Möglichkeit einer größeren Öffentlichkeit zu geben und ihre Erfahrungen nicht nur als individuelle schreckliche Erlebnisse zu verstehen, sondern als typische und systematisch zusammenhängende Faktoren zu begreifen. Politik und Sozialarbeit, Soziologie und Sozialpädagogik wurden zusammengebracht und entwickelten eine Dynamik, die nicht mehr ignoriert werden konnte. Als bekannteste Aktivisitin sticht Rosen Kerfah Nejjar Hicher hervor, die unter anderem mit der in Frankreich durch ihre Forschung zu sexueller Gewalt gegen Kinder bekannten Traumaexpertin Muriel Salmona zusammenarbeitete und damit für eine größere Bekanntheit der Ergebnisse auch jenseits wissenschaftlicher Kreise sorgte. 2015 unternahm Rosen einen 800 km langen Marsch durch Frankreich, in dessen Verlauf sie in unzähligen Gemeinden mit den BürgermeisterInnen und StadträtInnen sprach und Aufklärungsarbeit betrieb – sie konnte dabei auf die Unterstützung von mehr als 60 feministischen und wissenschaftlichen Organisationen zählen. Diese engagierten sich eigenständig zum Thema und bündelten zusätzlich ihre Arbeit in der Initiative Abolition2012. Dazu zählten:

Osez le féminisme! (Feminismus wagen) und Encore féministes, aussi longtemps qu'il le faudra (Immer noch feministisch, solange wie es nötig sein wird) aber auch kleinere Gruppierungen wie Les jeunes pour l'abolition (Junge Menschen für Abolition), SOS Mamans, Femmes en Résistance, C.L.F. - Coordination Lesbienne en France, SOS Séxisme, ZONTA Club de France, Réussir l'Egalité, Ligue du Droit International des Femmes, Espace Simone de Beauvoir, Zéro Macho, Femmes Solidaires, Mouvement du Nid, Collectif Féministe Contre le Viol, Fédération Nationale Solidarité Femmes, Centre national d’information sur les droits des femmes et des familles (CNIDFF), Coalition Against Trafficking in Women (CATW), Amicale du Nid, Clara Magazine, Association Française des Femmes de Carrières Juridiques (AFFCJ), Association Mémoire traumatique et victimologie, Regards de femmes, Mouvement Jeunes femmes, Les Trois Quarts du Monde, Collectif Alouette, L’Egalité c’est pas sorcier und die Coordination française pour le Lobby Européen des Femmes (CLEF) und viele andere. (8)

Diese Zusammenarbeit erfordete von allen eine enorme Disziplin und Solidarität, sich nicht durch Differenzen bei anderen Themen auseinander bringen zu lassen und grundsätzlich den feministischen Anspruch der anderen Gruppen gelten zu lassen – eine wesentliche Lektion für Deutschland, in dem wie so viele andere Aspekte auch „Feminismus“ von vielen einerseits an AkteurInnen innerhalb der Parteien delegiert wurde, andererseits über Anlaufstellen sozialpädagogisiert und verstaatlicht und über diese Wege praktisch neutralisiert wurde. Zudem investieren zahlreiche Gruppen und Initiativen, die sich bei feministischen Themen einbringen, oft mehr Arbeit in Abgrenzungen und verzerrte Darstellung jeweils anderer Gruppen als in Möglichkeiten der Kooperation, siehe die jüngsten Aktionen im Zusammenhang mit dem Gerichtsurteil gegen Gina-Lisa Lohfink. (9)

Der Schritt in die Parlamente

„Der Schlüssel liegt darin, AbolitionistInnen in das Parlament oder andere Kammern zu wählen, die offizielle Berichte einholen. Aus den Berichten entstehen Empfehlungen und daraus Gesetzesentwürfe.“ So in einem Gespräch Lise Bouvet, Politikwissenschaftlerin und Philosophin, die über ihre Webseiten (Resources Prostitution) und über Artikel zur französischen abolitionistischen Bewegung gehört.

So gab es bereits 2006 eine von Dinah Derrick (Sozialisitin) geleitete Untersuchung im französischen Senat (der Regionalkammer in Frankreich), die nach Auswertung der Ergebnisse zur Prostitution das schwedische Modell empfahl. In der Nationalsversammlung wurde die gesetzgeberische Arbeit am Thema im Juni und Juli 2010 auf Anregung von u.a. Danielle Bousquet und Guy Geoffroy aufgenommen, als dort eine landesweite Untersuchung der Prostitution in Frankreich beschlossen wurde. Die Untersuchung war erfreulich sachlich, orientierte sich an verifizierbaren Daten, ihre Ergebnisse sind online im Rahmen des Dossiers zur Gesetzgebung zur Prostitution nachzulesen (10).

Einer der sichtbarsten Unterschiede im Ansatz liegt in der Zugänglichkeit der Gesetzesentwürfe und der Dokumente dazu, sie sind gebündelt und online leicht zu finden, während in Deutschland online Recherchen Stunden dauern können, bis endlich die Gesetzesentwürfe und damit beauftragten Gremien ermittelt sind. Weitere Unterschiede bestehen darin, dass wir hierzulande weder auf eine durchgängig wirksame feministische noch abolitionistische Bewegung zurückgreifen können noch auf eine abolitionistische und dass Konjunktive als Studienergebnisse offenbar akzeptabel sind. Der dritte Unterschied liegt in den Fragen, die überhaupt gestellt werden.

In Deutschland gab es zwar auch Untersuchungen, allerdings wurden diese (so wie in den Niederlanden) von Anfang an im Sinne der Sexindustrie betrieben, Dies geschah durch das gezielte Ignorieren jeglicher kritischer Ansätze, die Unfähigkeit, sexuelle Angelegenheiten tatsächlich als Machtangelegenheiten und Faktor politischer Verhältnisse zu begreifen und durch das Ausblenden wesentlicher Fragen. So war „Gewalt“ bei den Evaluationen des deutschen Ansatzes zur Prostitution schlicht kein Thema und auch die Folgen der Prostitution für die Einzelne und für öffentliche Inszenierungen dessen, was wir uns unter einem gleichberechtigten Zusammenleben von Frauen und Männern vorstellen, wurden ausgeblendet. Statt dessen wurde (und wird) mit Definitionen gearbeitet, die jeglichen Zwang unsichtbar machen und die Prämisse gesetzt, dass Gewalt und Prostitution an sich nichts miteinander zu haben, egal wie viel tägliche Gewalt stattfindet.

Auch Ausbeutung wurde vorsichtshalber nicht verbindlich definiert. Außerdem wurde und wird bei Gewalt – so sie überhaupt thematisiert ist – zwar gerne auf allgemeine Gewaltsituationen im Patriarchat hingewiesen, dann aber umgehend trotzdem Prostitution als davon loslösbares Einzelphänomen postuliert.

Für die feministische Bewegung in Frankreich bedeutete die parlamentarische Arbeit folgendes: Ergebnisse, Diskussionen und Publikationen intensiv begleiten und kommentieren, eine möglichst große Öffentlichkeit zu erreichen und deutlich zu machen, dass PolitikerInnen, die sich aufgeklärt und kritisch zur Prostitution äußern mit einer breiten und sichtbaren Unterstützung rechnen konnten.

Gesetzgebung

Dies waren also die Bedinungen, unter denen am 10. Oktober 2013 Maud Olivier mit 119 Abgeordnete der Sozialistischen Fraktion und 16 weiteren anderen Abgeordneten ihren Gesetzesentwurf zur Freierbestrafung vor die Nationalversammlung brachte. Er erhielt im Dezember 2013 zum ersten Mal die nötige Mehrheit und wurde schließlich nach jahrelanger Verzögerungstaktik des konservativen Senats und nach neuen Wahlen am 6. April 2016 angenommen. Er gilt seit dem 13. April.

Die Jahre 2014, 2015 und 2016 waren durch intensive Auseinandersetzungen und vor allem das massive Auftreten der Lobbyverbände der Sexindustrie, in Frankreich am sichtbarsten vertreten durch STRASS geprägt. Ähnlich wie hier münden diese Auftritte immer wieder in Selbstentlarvung. Am deutlichsten in Erinnerung dürfte die völlig verfehlte Aktion männlicher privilegierter Publizisten und Intellektueller bleiben, die in peinlicher Selbstdarstellung ein „Manifest der 343 Saukerle“ veröffentlichten (in Wirklichkeit standen 17 Männer dahinter) und damit deutlich machten, wozu bestimmte Männer Prostitution brauchen und wie sie „Männlichkeit“ definieren. Die völlig unhinterfragte und damit schamlose Übernahme und gleichzeitige Aneignung einer der zentralen Aktionen im französischen Feminismus – einer Aktion samt Manifest zur Abtreibung aus dem Jahr 1971 (Manifeste des 343 Saloppes) – unterstrich ihren Definitions- und Herrschaftsanspruch ebenso wie die Nachahmung gewerkschaftlicher Aktionen gegen Rassismus (Touche pas à mon pote/ Mach meinen Kumpel nicht an). Für diese Leute existieren – so wie für neoliberales Marketing – politische Aktionen und Analysen nur als Steinbruch eigener Legitimationen. (11)

Letzte Zweifel an der Bedeutung der Prostitution sowohl unter feministischen als auch unter Klassenaspekten wurden schließlich durch die „Carlton-Affaire“ beseitigt. Einer der Hauptangeklagten, Dominique Strauss-Kahn, wurde zwar freigesprochen (er dachte, die misshandelten Frauen seien eben Freundinnen seiner Geschäftskumpane, denen das Spaß macht), dennoch wurde jegliche Romantisierung zum Thema Edel-Eskort durch den öffentlichen Blick auf die Situation der Frauen (in sms als „petit cadeaux“ oder „la marchandise“ bezeichnet) unmöglich. (12)

„Ich nehme eine Kleine mit in eine Disco in Wien“, schrieb DSK in einer SMS an einen der Callgirl-Organisatoren. „Willst Du nicht mit einem Fräulein mitkommen?“ Später: „Willst Du nicht einen wunderbaren Echangisten-Club in Madrid kennenlernen und Material mitbringen?“ Focus, Donnerstag, 17.11.2011, 20:13

Auch wenn wir in Deutschland von einer wirklich starken feministischen Bewegung wohl noch weiter entfernt sind als von der Abschaffung der Prostition – Frankreich macht Hoffnung.

Und unsere Zusammenarbeit mit französischen Feministinnen auch. In Deutschland entsteht langsam wieder eine Bewegung, die auf Zusammenarbeit, Solidarität und Auseinandersetzungen vor diesem Hintergrund stolz ist. Die kein Problem damit hat, von anderen zu lernen. Eine Bewegung, die strukturell denkt und politische Zusammenhänge benennt. Und die sich gegen eine Vereinnahmung als „cool“ sperrt. Eine Bewegung mit politischen Grundsätzen.

Die französischen Organisationen hinter diesem Erfolg wurden schon genannt, hier noch einige Namen – und sehr sehr viele gehören noch dazu. Dinah Derrick, Maud Olivier, Danielle Bousquet, Guy Geoffroy, Denise Pouillon Falco, Malta Marcovich, Bernice Dubois, Marie-Victoire Louis, Sabine Salmon, Maya Surdutz, Suzy Rotjman, Danielle Bousquet, Lise Bouvet, Laurence Rossignol, Sandrine Goldschmidt, Pierette Pape (EWL), Najat Vallaud-Belkacem, Christophe Careche, Muriel Salmona, Rosen Hicher, Patric Jean, Chantal Juanno, Pascale Boistard …. die alleine und in ihren Parteien und Gruppen an diesem Erfolg gearbeitet haben.

Was die Abschaffung der Prostitution angeht, fängt in Frankreich die „richtige Arbeit“ - die Umsetzung, die tatsächliche Unterstützung der Frauen – jetzt an.

Wir leisten noch die Vorarbeit – Aufklärung und die Einführung entsprechender Gesetze.

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Nachtrag:

Eine ausführliche Darstellung des französischen Gesetzes und seiner Entstehung:

The French law of April 13 2016 aimed at strengthening the fight against the prostitutional system and provide support for prostituted persons. Grégoire Théry uns Claudine Legardinier für CAP international, 2017.

http://www.cap-international.org/uploads/4/0/6/7/40678459/cap-brochure_mars2017-en-web2.pdf

Überblick über die Maßnahmen bezüglich der Freierbestrafung und der Unterstützung von Personen in der Prostitution: "First anniversary of the French Act on prostitution and human trafficking: a progressive law becoming reality!"

https://gallery.mailchimp.com/1e9a5d8a0e3242170e838c6fa/files/033f3bf1-1ccb-4d9c-a650-65388ba99bd3/CAPrelease1yearFRlaw_ZZ.01.pdf

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(1) Statement Maud Oliviers auf ihrer Webseite:

http://www.maud-olivier.fr/#!Ma-r%C3%A9ponse-%C3%A0-lavis-du-D%C3%A9fenseur-des-droits-sur-la-proposition-de-loi-prostitution/c112t/567992660cf2c2b7798ea392

(2) Text des französischen Gesetzes:

(https://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do;jsessionid=64CFAE9D010E57C664070DB7B2BDDD37.tpdila21v_1?cidTexte=JORFTEXT000032396046&dateTexte=&oldAction=rechJO&categorieLien=id&idJO=JORFCONT000032396043)

(3) Nachdem Deutschland es endlich geschafft hat, wesentliche Teile seines Sexualstrafrechts so zu gestalten, dass sie mit dieser Konvention übereinstimmen, wurde diese Konvention inzwischen ratifiziert. Sie hat sofortige und unmittelbare Gültigkeit auf allen Ebenen, sprich, eine Frau kann sich sofort auf sie berufen und muss sich nicht erst durch alle deutschen Instanzen klagen.

Text: https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2599/Istanbul-Konvention_Vertragstext_de.pdf

(4) Gesetz gegen Menschenhandel:

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5b@attr_id=%2527bgbl116s2226.pdf%2527%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s2226.pdf%27%5D__1478034469949

(5) Berichte dazu in deutscher Presse (Beispiele):

Focus: https://www.rf-news.de/2016/kw13/01.04.16-frankreich-streiks-und-massendemonstrationen/

Der Spiegel: http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/frankreich-studenten-demonstrieren-gegenarbeitsgesetz-a-1084830.html

(6) UN-Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer: http://www.un.org/depts/german/uebereinkommen/ar317-iv.pdf

Deutschland hat diese Konvention nie ratifiziert, angeblich weil dann "Hurenwohnheime" verboten gewesen werden, gemeint sind wohl staatlich kontrollierte und an Unterwirtschafter vergebene Bordelle, so wie sie in Stuttgart versucht wurden.

(7) Yael Mellul und Lise Bouvet, „Why France Is Adopting A New Law That Criminalises The Clients, Not Prostitutes“, Huffington Post, 7. April 2016, http://www.huffingtonpost.com/yael-mellul/why-france-is-adopting-a-_b_9635988.html

(8) Informationen zu dieser Initiative und den unterstützenden Organisationen: http://www.abolition2012.fr

(9) Ein guter und zutreffender Bericht über die Art der Auseinandersetzung in Deutschland gibt die Initiative für Gerechtigkeit bei sexueller Gewalt unter diesem Link: https://ifgbsg.org/ueber-den-unterschied-zwischen-distanzierung-und-diffamierung/

(10) Dokumente zum Gesetzgebungsprozess in Frankreich: http://www.assemblee-nationale.fr/13/rap-info/i3334.asp#P370_26903

(11) Fußnote zu dem Manifest der 343 Salauds: 343 Salauds – das Manifest der Machos Karlsruher Appell, 15. Dezember 2013, https://karlsruherappell.com/2013/12/15/343-salauds-manifest-der-machos/) Hinter dem "Manifest" standen 17 Männer der Oberschicht.

(12) http://www.focus.de/politik/ausland/dominique-strauss-kahn/polizei-hoerte-bei-swinger-abend-mit-strauss-kahn-der-kommissar-und-die-hure_aid_685555.html (Zugriff 28. August)

sonst zur Carlton Affaire: Sex-Affäre um Strauss-Kahn: Nackte Fakten, Spiegel 22.02.2012 – 20:00 Uhr http://www.spiegel.de/panorama/justiz/sex-affaere-um-strauss-kahn-nackte-fakten-a-817003.html, Zugriff 28. August.

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