Dienstag, 15. April 2014

Bewertung der Vorschläge der CDU in Bezug auf die Neuregelung der Prostitution ("Eckpunktepapier")

von HK Arun (Eigenes Werk)
[CC-BY-SA-3.0 oder GFDL],
via Wikimedia Commons
Dieses Papier wurde erarbeitet von Personen, die sich aus unterschiedlichsten Blickwinkeln (Betroffene, Feminismus, Politik, Wissenschaft, Justiz) seit längerem (teilweise seit Jahren) mit dem Thema Prostitution auseinandersetzen. Für uns ist die Regulierung der Prostitution grundsätzlich ein falscher Ansatz, da wir der Meinung sind, dass es keine "Bioprostitution" geben kann. Prostitution kann nicht schön gemacht werden, sie bleibt kommerzialisierte sexuelle Gewalt.

Wir bewerten jedoch positiv, dass Handlungsbedarf anerkannt wird und nunmehr endlich etwas in Bewegung kommt. Es wäre jedoch sinnvoll, zum Beispiel in einer umfangreichen Anhörung im Bundestag mit Expert_innen, ähnlich wie in anderen Ländern bereits geschehen (aktuell zum Beispiel Nordirland), zunächst zu eruieren in welcher Gesellschaft wir überhaupt leben wollen - und ob Prostitution in einer solchen Gesellschaft überhaupt einen Platz haben soll. Wir beantworten diese Frage mit einem Nein. Die Vorschläge der Union hingegen erkennen Prostitution jedoch als einen selbstverständlichen Teil der Gesellschaft an.

Eine Regulierung wie von der Union vorgeschlagen ist natürlich besser als nichts, kann aber nur ein Tropfen auf den heißen Stein sein. Es ist nicht das, was die Betroffenen in der Prostitution wirklich brauchen: Die Anerkennung, dass das, was Freier ihnen antun, Unrecht ist - auch dann, wenn sie der eigenen sexuellen Ausbeutung vorher aus welchen Gründen auch immer freiwillig zugestimmt haben.

So wie es keine Bioprostitution gibt, gibt es auch keine Situation einer irgendwie gearteten, ggf. eingeschränkten, Anerkennung als Beruf wie jeden anderen: Es gibt entweder die Anerkennung als "Beruf wie jeder andere", mit allen gesellschaftlichen Konsequenzen, oder die Erkenntnis, dass andere Menschen nicht für die eigene Bedürfnisbefriedigung gekauft werden können. Alles dazwischen muss zu Recht als scheinheilig bezeichnet werden.

Im Rahmen sinnvoller gesetzlicher Regelungen gilt es, die Freier zur Verantwortung zu ziehen. Bei allen anderen Regelungen hinsichtlich "Eindämmung" besteht die Gefahr, dass sie nur wieder auf Kosten der prostituierten Frauen (Männern, Transsexueller) umgesetzt werden können. Die Herren müssen Farbe bekennen! Deshalb sprechen wir uns für das nordische Modell aus. Es setzt unmittelbar dort an, wo die Nachfrage zustande kommt: Beim Freier. Denn die Freier sind am nächsten an den Frauen und anderen in der Prostitution, bereits der Zuhälter ist eine Stufe weiter entfernt in dem gesamten System der Prostitution. Uns geht es nicht nur um Verbote, sondern um die Abschaffung des gesamten Systems. Ohne Freier bricht dieses System zusammen. Beim Freier mit Verbot und mit Aufklärung anzusetzen bei gleichzeitiger Entkriminalisierung und begleitender Beratung der Frauen/Männer/Transsexuellen in der Prostitution (auch unabhängig von Ausstiegswünschen) ist daher der beste Weg, diese kommerzialisierte sexuelle Gewalt und Ausbeutung zu beenden. Dass darüber hinaus Zuhälterei aller Art inklusive der Schaffung von Prostitutionsstätten verboten ist, ergibt sich aus dem Ansatz von selbst. Legalisierte Prostitution ist strukturelle Gewalt mit staatlichem Segen. Freier üben diese Gewalt aus, Zuhälter_innen, Bordellbetreiber_innen, Zimmervermieter_nnen und nicht zuletzt der Staat selber kassieren für diese Gewalt noch ab und machen sich damit selbst zu Mitprofiteur_innen und Mitschuldigen am System Prostitution.



Zu den geplanten Regelungen im Einzelnen

 

Erlaubnispflicht: Prostitutionsstätten müssen ordnungsrechtlich genehmigt sein


Wir halten aus abolitionistischer Sicht eine Konzessionierung / ordnungsrechtliche Genehmigung für grundsätzlich problematisch, denn eine Genehmigung kommt einer Akzeptanz gleich.

Da diese Auffassung hier jedoch nicht geteilt wird, sollte eine ordnungsrechtliche Genehmigung beinhalten:
  • Namentliche Registrierung der Eigentümer_innen und der jeweiligen Leitung, Gerichtsstandort in Deutschland, Eintrag in Gewerberegister. Dies bedeutet Transparenz.
  • "Kaskadenverträge" und Strohmänner/frauen als Leitung klar definieren und mit Strafen belegen.
Eine Berücksichtigung von Prostitutionsstätten, die über das Internet bekannt gegeben werden und die nur vorübergehend der Ausübung der Prostitution dienen (Wohnungen, "Filmstudios" etc.) sollte gewährleistet sein.


Betretungs- und Kontrollrechte von Ordnungsbehörden und Polizei


Wir sehen die Notwendigkeit der verdachtsunabhängigen Kontrollmöglichkeiten von Prostitutionsstätten ein. Wir möchten jedoch betonen, dass bei einer Nichteinhaltung von staatlichen Vorgaben ausschließlich die Betreiber_innen und Sexkäufer zur Verantwortung zu ziehen sind.

Anmeldepflicht für Prostituierte (beinhaltet Krankenversicherungspflicht)


Eine Anmeldepflicht ist für uns selbstverständlich, denn jede_r Angestellte und Gewerbetreibende muss sich anmelden. "Das Stigma" kann kein Grund sein, bei den prostituierten Personen anders zu verfahren. Die Daten des Gewerberegisters unterliegen im Übrigen dem Datenschutz - eine Auskunft wird nur bei Nachweis eines rechtlichen Interesses mitgeteilt

Krankenversicherung: Jeder Mensch sollte grundsätzlich krankenversichert sein. Angesichts der aktuellen Regelungen haben wir folgenden Klärungsbedarf:
  • Wie ist auszuschließen, dass selbstständige Betroffene die hohen Privat-Krankenversicherungskosten bezahlen können und dies nicht zu einem angesichts der oft hohen Kosten (z.B. der Miete) ein noch höheres "Muss" an zu bedienenden Sexkäufern auslöst?
  • Es braucht entweder eine Abschaffung der hohen Zusatzkosten bei Krankenversicherungen oder eine Umlage auf die Allgemeinheit (sofern man der Meinung ist, Prostitution diene der Allgemeinheit, sollte dies kein Problem sein). Bisher gelten Geschlechtskrankheiten, Hepatitis und HIV/Aids als Berufskrankheiten, die die Kosten für die Versicherungsnehmenden enorm erhöhen.
  • Welche sozialen Absicherungsmöglichkeiten bestehen, wenn prostituierte Personen erkranken, diese Krankheiten aber nicht als Berufskrankheit anerkennt werden? Sind diese dann dennoch gezwungen weiter zu arbeiten, um ihre Existenz zu sichern?

Verbindliche Standards von Prostitutionsstätten


Leider wird aus dem Papier nicht klar was sich die Union darunter vorstellt.

Für uns könnten verbindliche zum Beispiel Standards sein:
  • Zimmervermietung an prostituierte Personen nur gegen Rechnung
  • Preisbindung (wer legt die fest?) und Höchstarbeitszeit
  • Einhaltung von dokumentierten Ruhezeiten und Pausen
  • Vorhandensein von Pausenräumen
  • Duschräume und WCs nur nach gängigen Standards von Hotels; nicht zugänglich für Sexkäufer
  • Nachweis über Wohnen außerhalb der Arbeitsstätte (Krankenpfleger_innen schlafen auch nicht neben den Patient_innen)

Zuverlässigkeitsprüfung für Bordellbetreiber


Es spricht nichts gegen eine entsprechende Prüfung, denn es ist unerträglich, wenn einschlägig vorbestrafte Menschenhändler_innen einfach fröhlich weitermachen dürfen. Auf der anderen Seite wird sich dies in der Praxis als Placebo erweisen, denn es finden sich immer unbelastete Strohmänner und -frauen. Es braucht verbindliche Definitionen von Verträgen und Leitung, eine Offenlegung der Kontoverbindungen und es muss eine teilweise Entbindung der Finanzämter von der Schweigepflicht gegenüber anderen Behörden in Betracht gezogen werden. Die Bestimmung muss auch durch klare Definitionen zu „Kaskadenverträgen“ und Strohmänner/frauen als Leitung ergänzt werden, solche Praktiken müssen mit Strafen belegt sein.

Kondompflicht


Die leider viel zu früh verstorbene Berliner Domina Ellen Templin wollte noch erleben, dass eine Kondompflicht bundesweit eingeführt wird. Safer Sex sollte (oral, vaginal wie anal) eine Selbstverständlichkeit sein. Die Vielzahl der "alles ohne"-Angebote zeigt jedoch, dass dies nicht der Fall ist. Da die Verantwortlichkeit eindeutig auf der Nachfrageseite liegt, muss bei Nichteinhaltung in jedem Fall ausschließlich der Sexkäufer bestraft werden.

Pflichtuntersuchungen durch das Gesundheitsamt, die nicht nur der medizinischen Vorsorge dienen, sondern Prostituierten, die in einer Zwangslage sind, auch eine niedrigschwellige Kontaktaufnahme zu helfenden Behörden und Organisationen ermöglicht

Wir sprechen uns für die Einführung von unentgeltlichen Pflichtberatungen für prostituierte Personen aus, die Aufklärung zu Gesundheitsrisiken und auf Wunsch Vermittlung zu Ausstiegsberatungen beinhalten.

Die beteiligten Ärzt_innen müssen extra geschult werden, da Spuren von Gewalt nicht immer direkt mit bloßem Auge wahrgenommen werden können. Ein Nachfragen nach Gewalterfahrungen muss eine Selbstverständlichkeit sein. Sinnvoll wäre auch, spezialisierte Psycholog_innen bei den Untersuchungen begleitend dabei zu haben.

Zwangsuntersuchungen kommen im Rahmen der eventuell vorhergehenden Gewalterfahrung nicht in Frage. Eine Wahlmöglichkeit der untersuchenden Ärzt_innen muss angesichts dessen möglich sein. Die prostituierte Person muss jederzeit das Gefühl der Kontrolle behalten.

Wir regen in diesem Zusammenhang auch an, darüber nachzudenken gesundheitliche Tests und/oder Pflichtberatungen der Sexkäufer einzuführen, inklusive Nachweispflicht. Denn sie gefährden sowohl Menschen in der Prostitution als auch ihre (oftmals vorhandenen) Partner_innen und kennen die eventuellen Risiken und entscheiden sich im Gegensatz zu diesen willentlich dafür - mit allen Konsequenzen.

Eine Wiedereinführung eines "Bockscheins" oder dergleichen lehnen wir ab. Nicht zuletzt weil Krankheiten zu Beginn, teilweise monatelang, nicht nachweisbar sind. Es besteht die Gefahr, dass bei Bestätigungen über das Nichtvorliegen einer Krankheit alle Beteiligten in falscher Sicherheit gewogen würden.

Das Mindestalter für die Ausübung von legaler Prostitution auf 21 Jahre erhöhen


Auf den ersten Blick klingt dieses Ansinnen nachvollziehbar, aber juristisch schwer begründbar. Bei näherer Betrachtung ist es jedoch absolut sinnig: 18-Jährigen fehlt es mitunter noch an Lebenserfahrung um die Folge mancher Entscheidungen bereits zu überblicken. Deshalb gibt es beispielsweise im Bereich der Justiz die Definition des/der "Heranwachsenden" - junge Menschen gelten unter bestimmten Voraussetzungen (Reifegrad, Selbstständigkeit, ...) gesetzlich noch als Jugendliche und nicht als Erwachsene.

Zum anderen gibt es auch andere Berufe, die erst ab 21 Jahren ausgeübt werden dürfen (z.B. Lastwagenfahrer_in)

Tatsächlich gibt es jedoch keinen Sinn, das Alter ausschließlich für die prostituierten Personen auf 21 Jahre hochzusetzen: Das Mindestalter für Sexkäufer muss ebenfalls 21 Jahre betragen.

Wir fordern darüber hinaus Beratungsprogramme und konkrete Hilfen bei Berufsfindung und Ausbildungsproblemen sowie geschlechter- und schicht/klassensensibles Coaching für Studienanfängerinnen. Potentielle Beratungsstellen für sehr junge Menschen in der Prostitution müssen Kompetenz in diesen Bereichen nachweisen, bzw. die AnsprechpartnerInnen dafür nennen können.

Sozial- und Beratungsangebote für Prostituierte stärken


Dieser Punkt ist einer der zentralsten im Eckpunktepapier: Es bedarf einer flächendeckenden Versorgung mit unentgeltlichen Beratungsangeboten, die finanziell ausreichend ausgestattet sein müssen.

Hier bedarf es aber auch der Erarbeitung von Kriterien, die Träger von Angeboten unbedingt erfüllen müssen. Diese sind unserer Meinung nach:
  • keine Kooperation mit Betreiber_innen
  • Gespräche mit den prostituierten Personen ohne Dritte
  • detaillierte Rechenschaftslegung über die Verwendung öffentlicher Mittel
  • Ausstiegsberatung als obligatorischer Bestandteil des Angebots
  • Prüfung der beratenden Personen über Kenntnisse zu Stellungsangeboten, Umschulungsmöglichkeiten, Umstiegsbarrieren in der Region
  • Verpflichtende Supervision für Berater_innen, die mit prostituierten Personen zusammenarbeiten
  • Evaluation der Arbeit durch unabhängige Dritte
So entsprechend zertifizierte Beratungsstellen müssen freien Zugang zu Prostitutionsstätten erhalten.

Prostituierte Personen sollten bei ihrer Anmeldung ein obligatorisches Erstgespräch mit ausgebildeten Sozialarbeiter_innen mit Erfahrung auch im Bereich der Traumaarbeit / sexuelle Gewalt in der Kindheit erhalten.

Verbot menschenunwürdiger Geschäftsmodelle in der Prostitution wie z.B. Flat-Rates, Gang Bang und Rape-Gang-Bang Veranstaltungen


Hier bedarf es einer Definition darüber was "menschenunwürdig" ist (für uns beispielsweise ja Prostitution generell, deshalb sind es die genannten "Geschäftsmodelle" auch)

Fragen, die sich die Gesetzgeber_innen in dem Zusammenhang ebenfalls stellen sollten:
  • Gesundheitliche Folgen von häufigem Analverkehr - ist Analverkehr menschenwürdig? Wer zahlt eigentlich für die gesundheitlichen Schäden wie Schließmuskel- oder Blasenschwäche?
  • Ist "Natursekt"/ "Naturkaviar" (Urin / Kot) menschenwürdig?
  • Ist "Zwangsfütterung" bis die Frau erbricht menschenwürdig?
  • Sind weit verbreitete Praktiken wie "Gesichtsbesamung" mit der Kondompflicht vereinbar?
  • Wie häufig am Tag dürfen sexuelle Handlungen stattfinden, damit sie noch menschenwürdig gelten können? (5x? 10x? 20x?)
  • Welche Preise können als "menschenwürdig" gelten? Welche als "menschenunwürdig"?

[Hier noch einmal unsererseits der Hinweis, dass Menschenwürde universell und nicht individuell zu definieren ist: Eine rein individuelle Definition der Menschenwürde, wie sie von manchen Jurist_innen vorgenommen wird, lehnen wir ab, da sie das Konzept der Menschwürde letztlich bedeutungslos macht und da sie Machtunterschiede und strukturelle Barrieren bei der Möglichkeit, die eigene Würde durchzusetzen, völlig ausblenden. ]

Anzeigepflicht der Bordellbetreiber/Wohnungsvermieter bei Verdacht auf Zwang, Beeinflussung, Zuhälterei oder Menschenhandel zum Nachteil dort tätiger Prostituierten


Bezüglich der Umsetzbarkeit dieses Punktes hegen wir große Zweifel:

Häusliche Gewalt und sexuelle Gewalt an Kindern sind beispielsweise in ihrer Häufigkeit bekannt, werden jedoch kaum bemerkt oder angezeigt.

Die Mechanismen der Beeinflussung im Bereich der Prostitution können sehr subtil sein und finden häufig auch auf der psychischen Ebene statt (Beispiele: "Loverboys", Drohungen gegen Familienangehörige in der Heimat, ...) Auch wissen wir, dass erfahrene Gewalt in der Kindheit häufig für Kooperationsverhalten sorgt. Letztendlich wird sich diese Maßnahme wahrscheinlich deshalb nicht auswirken, da ein Nachweis in der Regel nicht zu führen ist.

Präzisierung der Befugnisse des Bordellbetreibers nach §3 ProstG - Jegliches Weisungsrecht gegenüber Prostituierten betreffend die Art und Weise ihrer Sexualkontakte ist unzulässig


Selbstverständlich ist jegliche Weisungsbefugnis gegenüber prostituierten Personen abzulehnen und das Gesetz entsprechend zu ändern. In der Praxis hegen wir jedoch Zweifel an der Überprüfbarkeit: Weisungen können mündlich erfolgen, die Konkurrenz ist durch Verarmung in vielen Ländern groß und wer durch fehlende sexuelle Handlungsbreite nicht ausreichend Kunden bekommt, wird schnell durch andere Personen ersetzt werden

Begrenzung Mietpreis von Arbeitszimmern - Wucherverbot


Ein wichtiger Aspekt. Wir schlagen als Richtlinie den ortsüblichen Mietpreis für Ferienwohnungen als maximale Obergrenze vor.

Strafrechtlich sicherstellen, dass die Verurteilung wegen Ausbeutung der Prostituierten nach objektiven Tatbestandsmerkmalen, d.h. unabhängig von der Aussage des Opfers, erfolgen kann. Das Strafmaß für Menschenhandel zum Zweck der Zwangsprostitution muss verschärft werden

Dieser Forderung stimmen wir uneingeschränkt zu.

Freierbestrafung bei wissen- und willentlicher Inanspruchnahme von Zwangsprostituierten


Wir haben unsere Zweifel an der Nachweisbarkeit: Welche objektiven Kriterien kann es geben um das Wissen und den Willen nachzuweisen?

Freierbestrafung gibt nur Sinn wenn ALLE Freier, unabhängig von der Zwangslage der prostituierten Person, bestraft werden. Letztendlich kann hier sonst nur auf eine abschreckende Wirkung einer solchen Regelung gehofft werden.

Sicherer Aufenthalt in Deutschland für Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution aus Drittstaaten, wenn sie im Strafverfahren mitwirken

Eine Entscheidung über das Verbleiben in dem Land, in das sie verschleppt wurden, darf nicht von einer Mitwirkung im Strafverfahren abhängig gemacht werden. Dieses Recht muss unabhängig davon gelten. Es kann den Betroffenen nicht zugemutet werden, bei Bedrohung und Gefahr für ihre Familien in der Heimat am Strafverfahren mitzuwirken.

Zuhälterei als Katalogtat für §100a Nr. 1 StPo (Telefonüberwachung)


Hierzu haben wir uns bisher keine abschließende Meinung gebildet.


Anregungen darüber hinaus


Zahlreiche Aspekte, die wir für wichtig erachten kommen in dem Papier der Union leider nicht vor. Als da wären:

  • Verbot von Werbung für Prostitution im öffentlichen Raum, starke Reglementierung der Werbung im Netz (nur mit obligatorischer Altersverifizierung, analog zu Glücksspielen)
  • Verbot von Portalen bei denen Personen versteigert werden (z.B. gesext.de)
  • Neudefinition des Begriffs der Prostitutionsstätte, insbesondere im Hinblick auf neue, durch das Internet ermöglichte und begünstigte Formen von Prostitution
  • Überlegungen zum Umgang mit "Freierforen", die in ihrer offensichtlichen Frauenverachtung wesentlich zur Verrohung der Sexkäufer beitragen (eine abschließende Umgangsempfehlung können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeben)
  • Antisexistische Erziehung in allen Bildungsstufen
  • Vermittlung eines Bildes von Sexualität als gleichberechtigten Austausch: Was ist Konsens? Wie erkenne ich die Wünsche meines Partners / meiner Partnerin und wie respektiere ich ihre/seine Grenzen? Welche Rechte habe ich im Zusammenhang mit meinen sexuellen Wünschen? Was bedeuten körperliche Grenzen im Zusammenhang mit Selbstbestimmung?
  • Kein unbeschränkte Zugang zu Pornographie im Netz (obligatorische Altersverifizierung einführen)
  • Beratungsangebote für Sexkäufer
  • Aufhebung des (europarechtswidrigen) Leistungsausschluss im Sozialgesetzbuch II für EU-Bürger_innen / Zugang zum Sozialleistungssystem für EU-Bürger_innen
  • Schulung der Polizei, Schaffung von speziellen Einheiten, ausreichende finanzielle Ressourcen, Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen (unter Wahrung des Datenschutzes gegenüber den Betroffenen)
  • Abschaffung von Bewährungsstrafen in Bezug auf Menschenhandel
  • Wiedereinführung der alten Definition von Menschenhandel: Menschenhandel ist dann gegeben, wenn eine Person unter Ausnutzung ihrer schwierigen Lage, (z.B. Aufenthalt in einem fremden Land - aber nicht nur das!) zu sexuellen Handlungen gezwungen wird. Den Passus "durch die sie ausgebeutet wird" wieder streichen
  • Regelung gesetzlich verankern, dass keine Rotlichtbezirke in Städten bis 50.000 Bewohner_innen ausgewiesen werden dürfen (bisher: müssen)
  • Jährliche Berichterstattung über die Zahl der Prostitutionsstätten, Anzahl der angebotenen Personen, usw.
  • Evaluation aller Maßnahmen nach 4 Jahren; im Vorfeld bereits: Klare Vorgaben darüber, wie und von wem diese Evaluation gemacht wird und welche Gesichtspunkte Gegenstand der Evaluation sein sollen. Unserer Meinung gehören unbedingt dazu: die körperliche und psychische Gesundheit der prostituierten Personen, ihre Gewalterfahrungen und Vorgeschichten

Grundsätzlich sind wir der Meinung, dass weder der Staat, noch Dritte an der Prostitution von anderen Personen verdienen können dürfen. Dementsprechend sprechen wir uns für einen Wegfall der Steuerpflicht aus diesem Bereich aus, sowie aller Formen von Prostitution bei denen Dritte von der Prostitution anderer finanziell profitieren.

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